Internetangebot des A.S.V. Geldern 1950 e. V. Geschäftstelle: Von-Galen-Straße 9, 47608 Geldern Impressum / Datenschutz
Die Jugendabteilung ist eine eigenständige Abteilung des Vereins, sie verwaltet sich selbständig und entscheidet auch über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel. Die Leitung der Jugend obliegt dem Jugendwart. Die Jugendlichen zahlen Beiträge in die Vereinskasse, aus denen die Kosten des Vereins (Fischbesatz, Pachten Versicherungen usw.) mit bestritten werden. Der Jugendwart ist verantwortlich für die Jugendkasse. Die Leitung der Jugendgruppe ist ehrenamtlich und wird nicht vergütet. Auch für die Jugend gelten die Vereinssatzung sowie die Gewässerordnung. Die Jugend bekennt sich zu den Idealen und Zielen des Vereins, sie beschließt über Belange der Jugendabteilung selbst. Die Jugendabteilung veranstaltet eigenverantwortlich Zusammenkünfte, gemeinsame Angeln, Aus- und Fortbildung in Bezug auf waidgerechtes Fischen, Aktionen betr. Tierschutz, Umwelt- und Naturschutz und anderem. Mit der Vollendung des 17. Lebensjahres (also ab dem 18. Lebensjahr) werden die Jugendlichen als Vollmitglieder in den Verein übernommen und zahlen dann Beiträge in entsprechender Höhe.
Merkblatt für Jugendliche § 32 Landesfischereigesetz: Personen, die das zehnte, aber noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein (jeweils 1 Jahr gültig) erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das dreizehnte Lebensjahr vollendet. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.
§ 4 der Verordnung über die Fischereiprüfung: Personen die das dreizehnte Lebensjahr vollendet haben, werden zur Fischerprüfung zugelaßen, sofern sie nicht entmündigt sind. Lehrgänge zur Erlangung der Fischerprüfung finden in der Regel 2 mal im Jahr statt. Sie sind der Tageszeitung zu entnehmen oder beim Vorstand des Vereines zu erfragen. Diese Personen können also nach Ablegen der Fischerprüfung selbständig angeln, sofern sie einen gültigen Jahres- bzw. Fünfjahres-Fischereischein (blaue Karte) besitzen.
§ 7 der Landesfischereiordnung: Köderfische (tote) dürfen nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen. Edelfische und artbedrohte Fische wie Forellen, Zander, Hechte, Karpfen, Schleien, Moderlieschen und Bitterlinge dürfen nicht als Köder benutzt werden. ASV Geldern: Es ist nicht zuläßig, mit 3 Angeln, die mit Köderfischen bestückt sind, zu fischen! Das gilt für alle Mitglieder. In der Erlaubnis (gelbe Karte) steht deshalb: 1 Friedfisch- und 2 Raubfischangeln bzw. 3 Friedfischangeln. Das Gemeinschaftsfischen innerhalb des Vereins (ohne Preise und Wertung) ist erlaubt. Wettfischen ist in jedem Falle eine Straftat gem. § 17 des Tierschutzgesetzes. (aus öffentliche Verwaltung, 42. Jg. September 1989) . Nach den jeweiligen Gemeinschaftsangeln finden Verlosungen statt. Bei den vom Verein durchgeführten Nachtangeln ist es erforderlich, daß die Jugendlichen von den Eltern gebracht und auch wieder abgeholt werden. Auch für die Jugendlichen gelten die Bestimmungen der Satzung mit anliegender Gewässer- und Jugendordnung. Auch die Jugendlichen sind verpflichtet, Ansitz- und Fanglisten zu führen und sie bis spätestens zur Jahreshauptversammlung in der Geschäftsstelle abzugeben. Auch die Jugendlichen sind zur Verrichtung von 2 Arbeitsdiensten pro Jahr an den Gewäßern verpflichtet. Nichterscheinen wird mit jeweils (zur Zeit) 5,00 Euro berechnet. Für die Jugendlichen wird in jedem Januar eine Jahreshauptversammlung angesetzt, zu der sie bitte erscheinen mögen. Es ist nicht gestattet, an unseren beiden Gewässern Feuerstellen einzurichten (also zu grillen o. a.), zu lagern oder zu zelten, mit Booten o. ä zu fahren oder zu baden. Beide Gewässer liegen im Landschaftsschutzgebiet. Für weitere Fragen steht der Vorstand und insbesondere der Jugendwart zur Verfügung.