Satzung des ASV Geldern 1950 e. V.

Satzung

des Angelsportvereins Geldern 1950 e. V. in Geldern
mit dazugehöriger Gewässer- und Jugendordnung

§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit

Der Verein hat keinen besonderen Namen. Sitz des Vereins ist Geldern. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Geldern unter der Nr. VR 322 eingetragen.
Der Verein wurde am 27.09.1947 gegründet.
Der Verein ist ordentliches und mittelbares Mitglied des Landesfischereiverbandes Nordrhein e.V. in Bonn unter der Vereinsnummer 17 364.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist:
  1. im Zusammenwirken mit dem Landesfischereiverband Nordrhein e. V. seinen Mitgliedern die waidgerechte Ausübung der Fischerei zu ermöglichen und alle geeigneten Maßnahmen zur Erhaltung der Natur und sauberer Gewässer zu unterstützen.
  2. Die Anpachtung oder der Erwerb zur Fischerei geeigneter Gewässer und deren Hege und Pflege in kameradschaftlicher Gemeinschaftsarbeit.

Der Verein ist gemeinnützig, die Verfolgung politischer oder religiöser Ziele gehört nicht zu seinen Aufgaben.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die sich zu seinen Idealen und Zielen bekennt. Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluß des Vorstands Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder die Fischerei besondere Verdienste erworben haben. Sie sind beitragsfrei. Aufnahmegesuche sind an den 1. Vorsitzenden zu richten; Satzung, Gewässerordnung und Jugendordnung und Beiträge sind anzuerkennen. Über die Aufnahme oder Ablehnung entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis ist dem Antragsteller umgehend bekanntzugeben. Bei etwaiger Ablehnung ist der Vorstand nicht zur Grundangabe verpflichtet.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder – außer Jugendliche unter 18 Jahren – haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Beitrages verpflichtet. Über seine Höhe – auch der Aufnahmegebühr – und die Art der Entrichtung entscheidet die Mitgliederversammlung. Anordnungen, die der Vorstand in Versammlungsangelegenheiten erläßt, sind für alle Mitglieder bindend.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch:
  1. den Tod
  2. den Austritt
  3. den Ausschluß

Zu b): Der Austritt ist dem Vereinsvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Abschluß eines Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist möglich.

Zu c): Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ausschließungsgründe sind:

  1. Gröblicher Verstoß gegen den Zweck, die Ideale und die Ziele des Vereins sowie gegen die Vereinsdisziplin, satzungswidriges Verhalten.
  2. Beitragsrückstand von mehr als 3 Monaten, jedoch erst nach fruchtloser Mahnung. Vor dem Ausschluß nach § 5 Buchstabe c Nr. 1. ist dem Betroffenen Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Ein Beschluß auf Ausschluß bedarf der 2/3 Mehrheit der Vorstandsmitglieder, der Ausschluß ist dem Betroffenen innerhalb einer Woche durch einen eingeschriebenen Brief unter kurzer Begründung mitzuteilen.

Rechtsmittel

Gegen den durch den Vorstand erfolgten Ausschluß kann mit einer Frist von 10 Tagen Einspruch erhoben werden. Alsdann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung durch die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit endgültig. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Vom oder durch den Verein erhaltene Erlaubnisscheine zum Fischfang verlieren mit dem Ausscheiden aus dem Verein ihre Gültigkeit. Im Voraus gezahlte Gebühren, Beiträge pp. werden nicht erstattet.

§ 6 Verwaltung des Vereins

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Verwaltung des Vereins erfolgt durch

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. den Vorstand.

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie findet als Jahreshauptversammlung im 1. Quartal des Geschäftsjahres statt. Als außerordentliche Versammlung kann sie nach Bedarf vom 1. Vorsitzenden einberufen werden. Sie muß durch den 1. Vorsitzenden einberufen werden, wenn es von wenigstens 25 % der Mitglieder oder des Vorstandes unter kurzer Begründung verlangt wird. Eine Frist von 3 Wochen ist zu wahren.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung – auch Vorstandssitzungen – werden vom 1. Vorsitzenden (bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungen sollten schriftlich eine Woche vor der Versammlung erfolgen. Jede so ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied ist mit Stimme stimmberechtigt, die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied ist unzulässig. Soweit es diese Satzung nicht anders bestimmt, werden alle Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit entschieden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Wahlen und Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn der Antrag dazu von mindestens 25 % der Anwesenden unterstützt wird. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Bei Verhinderung vertritt ihn der 2. Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied. Über jede Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem alle wichtigen Beschlüsse zu beurkunden sind. Es ist der nächsten Versammlung zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung ist es vom 1. Vorsitzenden bzw. Vertreter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung muß in der Tagesordnung folgende Punkte enthalten:

  • Bericht des Vorstands über das vergangene Jahr
  • Bericht des Schatzmeisters und der Kassenprüfer
  • Entlastung
  • Wahlen (soweit erforderlich bzw. Vertrauensfrage)
  • Anträge (Diese sollten den 1. Vorsitzenden spätestens 3 Tage vor der Jahreshauptversammlung Schriftlich vorliegen.)

Kassenprüfer dürfen nicht mehr als zwei Jahre hintereinander amtieren. Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Wirtschaftsführung des Vereins zu überwachen und der Versammlung zu berichten.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Geschäftsführer
  4. dem Schatzmeister
  5. dem Jugendwart

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt, er kann jederzeit abberufen werden, wenn ein gegen den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder eingebrachter Mißtrauensantrag bei der Abstimmung die absolute Mehrheit erzielt.

An der Spitze des Vereins steht der 1. Vorsitzende. Er ist Vorstand im Sinne des BGB und vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden bei Abwesenheit und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben.

Gewässerwarte und Beisitzer werden auf 3 Jahre gewählt. Sie bilden den „erweiterten Vorstand“.

Zur Durchführung besonderer Vorhaben kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder Ausschüsse bilden, die mit ihm oder auch an seiner Stelle tätig werden. Bei Ausgaben ist die Gegenzeichnung des 1. Vorsitzenden oder des Geschäftsführers erforderlich.

Jugendgruppe
Die Jugendgruppe des Angelsportvereins Geldern 1950 e. V. führt und verwaltet sich selbständig, sie entscheidet selbst über die ihr zufließenden Mittel. Näheres regelt die Jugendordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist.

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen der 2/3 Mehrheit einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung. Ist eine Satzungsänderung beabsichtigt, so muß die Einladung zu der betreffenden Versammlung den Punkt „Satzungsänderung“ enthalten.

§ 10 Auflösung des Vereins

Über die etwaige Auflösung des Vereins beschließt eine eigens zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung. Die Auflösung kann nur mit mindestens ¾ der anwesenden Stimmen beschlossen werden. Der Vorstand bleibt bis nach beendeter Auflösung im Amt. Das evtl. vorhandene Vereinsvermögen wird dem Behindertenkindergarten in Aengenesch zugeführt.

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Die Satzungen wurden erstmals am 26.03.1966 in Kraft gesetzt.
Die Satzungen wurden in der Mitgliederversammlung vom 20.10.1973 mit einer Änderung im § 10 einstimmig genehmigt und in Kraft gesetzt.
Die Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung vom 20.01.1991 geändert und ergänzt und von den anwesenden Mitgliedern einstimmig genehmigt und in Kraft gesetzt.
Sämtliche Änderungen und Ergänzungen sind in dieser Neuschrift der Satzung bereits berücksichtigt.
Gewässerordnung und Jugendordnung (jeweils aus Januar 1990) sind Bestandteil dieser Satzung.

Geldern, den 15. Januar 2002

Der Vorstand des ASV-Geldern

Anlagen: Gewässerordnung und Jugendordnung