Gewässerordnung des ASV Geldern 1950 e. V.

  1. Jedes Mitglied erhält für die Angelfischerei an den Gewässern Holländer See und Heitkamp-See neben den erforderlichen Papieren und Satzungen dieses Merkblatt.
  2. Beim Fischen in den beiden genannten Gewässern sind 3 Handangeln (2 Raubfisch - und 1 Friedfischangeln bzw. 3 Friedfischangeln) erlaubt. Bei Vergehen gegen dieses Gebot (z.B. 4 Angeln oder 3 Raubfischangeln) wird eine Sperre von 3 Monaten verhängt. Im Wiederholungsfalle erfolgt der Ausschluss aus dem Verein.
  3. Jedes Mitglied ist berechtigt, das andere bei Ordnungswidrigkeit auf den Missstand hinzuweisen und soll den Vorstand davon in Kenntnis setzen. Fischereiaufseher bzw. Gewässerwarte, die zur Kontrolle von Papieren, Geräten, Fang und Köder berechtigt sind, sind zurzeit: Helmut Fonteyne, Guido Stenmanns, Miroslav Döring, Rene Tews, Erich Leenings, Matthias David und Marcel Geritzen. Ferner sind die Vorstandsmitglieder zu Kontrollen berechtigt.
  4. Für folgende Fische bestehen vereinsinterne Mindestmaße:
    • Hecht 60 cm
    • Zander 50 cm
    • Aal 35 cm
    • Karpfen 40 cm
    • Schleie 30 cm
    Fangbegrenzung und Schonzeiten:
    • Hecht, Zander, Karpfen je 2 Stück pro Tag.
    • Hechtschonzeit an beiden Gewässern: 15.02. bis 30.04. eines Jahres.
      (Blinkern auf Hecht erlaubt vom 01.05. bis 14.02.)
    • Zanderschonzeit an beiden Gewässern: 01.04. bis 31.05. eines Jahres.
  5. Beim Hechtangeln ist ein Stahlvorfach von mindestens 30 cm (bzw. 15 cm beim Spinnfischen) vorgeschrieben. Der lebende Köderfisch ist gesetzlich verboten!!! Das Einbringen von Köderfischen aus Fremdgewässern ist ebenfalls gesetzlich verboten, es sei denn, diese wurden vor dem Einsatz min. 24 Stunden durchgefroren. Friedfischangeln dürfen nur mit Einfachhaken bestückt sein. Kranke und/oder verletzte Fische dürfen nicht zurückgesetzt werden. Sie sind zu töten und zu vergraben. Gefangene Fische sind lt. Fischereigesetz NRW einer sinnvollen Verwertung (z.B. Verzehr) zuzuführen, sofern sie massig sind. Sie dürfen nicht verkauft oder für eine sonstige Gegenleistung abgegeben werden. Die Entnahme von Fischen, um sie in andere Gewässer einzusetzen ist untersagt.
  6. Jeder Angler hat einen genügend großen Wassereimer bei sich zu führen, um gefangene Fische zum Lösen des Hakens darin kurzfristig zu hältern.
  7. Jeder Angler hat ferner mitzuführen: Fischereischein, Fischereierlaubnisschein, Zentimetermaß, Hakenlöser, Fischbetäuber, Messer, Unterfangkescher.
  8. Die Mitglieder unter 60 Jahren (mit Ausnahme von Invaliden) sind zur Verrichtung von zwei Arbeitsdiensten pro Jahr an den Gewässern verpflichtet. Nichterscheinen wird mit jeweils 10,00 Euro berechnet. Die Gewässerwarte führen entsprechende Anwesenheitslisten. Einzelne Mitglieder, die an den festgesetzten Arbeitstagen unabkömmlich sind, können an anderen Tagen ihren Dienst verrichten, müssen jedoch einen der Gewässerwarte davon unterrichten.
  9. Gewässer und Ufer sind in sauberem Zustand zu erhalten und zu verlassen. Das Zurücklassen von Unrat verstößt gegen die Satzungen und die Ideale des Vereins. Es ist im Interesse aller Mitglieder einen Müllbeutel mit sich zu führen, um gegebenfalls herum liegenden Unrat aufzusammeln.
  10. Das übermäßige Anfüttern der Fische und das Anlegen von Futterstellen ist nicht gestattet. Am Angeltag darf pro Angler nur ein Kilo Anfüttermaterial incl. Köder am Wasser mitgeführt werden.
  11. Jedes Mitglied führt eine Fangliste, in die sowohl die Fänge mit Länge und Gewicht als auch die Ansitzzeiten (Stunden) - getrennt nach Holländer See und Heitkamp-See - einzutragen sind, egal ob was gefangen wurde oder auch nicht. Die Fanglisten sind am Tage der Jahreshauptversammlung oder vorher beim Vorstand abzugeben. Fehlanzeige ist unbedingt erforderlich. Die Fangliste ist keine Kontrolle des einzelnen Anglers, sie dient zum einen als Grundlage für evtl. erforderlich werdende Besatzmaßnahmen, zum anderen müssen wir damit unsere Existenzberechtigung nachweisen können, bevor uns der Minister für Umwelt-, Raumordnung und Landwirtschaft (MURL) die Mitgliederlisten kürzt.
  12. Gewässerwarte und Fischereiaufseher sind für die Einhaltung von Sauberkeit und Ordnung an beiden Gewässern zuständig. Sie leiten auch die vom Verein angesetzten Gewässerdienste.
  13. Fischkrankheiten, Fischsterben oder Gewässerverunreinigungen sind den Gewässerwarten oder den Vorstandsmitgliedern unverzüglich zu melden, die entsprechende Schritte einleiten. Namen und Anschriften von Leuten, die Ordnungswidrigkeiten begehen, sollen festgehalten werden.
  14. Gelege von Wassergeflügel dürfen weder gestört noch zerstört werden. Der immer stärker auftretende Kormoran soll verscheucht werden.
  15. Es soll ein gutes Verhältnis mit Behörden und Eigentümern gepflegt werden, das gleiche gilt unter den Mitgliedern.
  16. Ein Setzkescher darf dann verwendet werden, wenn dieser mindestens 3,50 – 4,00 Meter lang ist und der Innenraum durch geeignete Ringe offen gehalten wird. Der Setzkescher muss horizontal aufgestellt werden, so dass der Fisch darin schwimmen kann. Die Hälterungszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. Gehältert werden dürfen nur Fische, die am Ende des Angelns einer sinnvollen Verwertung zugeführt werden. Das Hältern zwecks späterem Fotografierens ist strickt untersagt.
  17. Mitglieder sind für den Fall, dass sie Familienangehörige oder andere Personen mit ans Wasser nehmen, für deren Sicherheit sowie für Ruhe und Ordnung verantwortlich. Das Lagern, Zelten und Baden am Heitkamp-See ist nicht gestattet, weil er im Landschaftschutzgebiet liegt.
  18. Die Belange des Tier-, Umwelt- und Landschaftsschutzes sind zu beachten.
  19. Gastkarten (zurzeit 5,00 Euro/Tag) können von jedem Mitglied 4-mal jährlich in Anspruch genommen werden, jedoch nur in Verbindung mit einem Vereinsmitglied. Voraussetzung ist der Besitz eines gültigen Jahresfischereischeines. Auch hier gelten Maße, Fangbeschränkungen und Schonzeiten usw., die auch die Mitglieder einzuhalten haben. Das gastgebende Mitglied trägt eventuelle Fänge seines Gastes mit in seine Fangliste ein.
  20. Für die Jugendlichen des Vereins (bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres) ist der Jugendwart zuständig.
  21. Der Verein oder seine Organe haften nicht für Schäden, die die Mitglieder - einschließlich der Jugendlichen - erleiden oder verursachen, es sei denn, sie sind durch die Sporthilfeversicherung, bei der wir alle versichert sind, abgedeckt.
  22. Für strafrechtliche Folgen aus der Benutzung lebender Köderfische sowie für den unkorrekten Einsatz des Setzkeschers ist der Benutzer selbst verantwortlich.
  23. Bis auf Widerruf ist es jedem Mitglied gestattet zusätzlich zur erlaubten Rutenanzahl bis zu 2 Krebsteller während des Ansitzes auszubringen und unbegrenzt Fänge des Kamberkrebses zu entnehmen. Reusen sind hierfür nicht gestattet. Eine sinnvolle Verwertung ist auch hier Voraussetzung.
  24. Während des An- und Abangelns sind Kunstköder, sowie die damit verbundene Schlappangelei untersagt. Tote Köderfische dürfen wie in Punkt 5 genannt benutzt werden.

Stand: März 2009 - Alle Angaben ohne Gewähr!
Download: Gewässerordnung Stand 31.03.09 (pdf)